Klage gegen damalige Merkel-Regierung: Verfassungsgericht verlangt Regelungen für Behinderte in Triage-Situation

Vor nunmehr fast 1,5 Jahren klagten nein Personen vor dem Verfassungsgericht den Schutz Behinderter für den Fall von Triage-Situationen ein. Die Merkel-Regierung, die jetzt nicht mehr im Amt ist, hat nach dem jüngsten Urteil des Verfassungsgerichtes diese Regelung verabsäumt. Die neue Regierung muss einem Bericht nach direkt reagieren.

Grundgesetzlich geschützte Rechte müssen gewahrt bleiben

Im Kern ist das Recht von Behinderten, dass deren speziell geschützten Rechte zu beachten seien, nicht beachtet worden. Kommt es zu einer Triage-Situation, dürften diese Rechte nicht einfach außer Kraft gesetzt werden. „Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, „unverzüglich“ Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage zu treffen. Das geht aus einem Beschluss vom 16. Dezember hervor, der am Dienstag veröffentlicht wurde.

Die Karlsruher Richter entschieden dabei, dass der Gesetzgeber die Verfassung verletzt hat, weil er es bisher unterlassen hat, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die Politik müsse dafür Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert werde, hieß es. Der Gesetzgeber sei gehalten, dieser Handlungspflicht „unverzüglich durch geeignete Vorkehrungen nachzukommen“. Bei der konkreten Ausgestaltung komme ihm ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, so das Verfassungsgericht.

Hintergrund der Entscheidung ist eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Personen, die schwer und teilweise schwerst behindert und überwiegend auf Assistenz angewiesen sind. Sie begehrten einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung im Fall einer Triage. Die Beschwerdeführer waren der Auffassung, der Gesetzgeber schütze sie in diesem Fall nicht vor einer Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung (1 BvR 1541/20).“

Bericht mit Material der dts Nachrichtenagentur