Die Deutsche Umwelthilfe stand im Verdacht, ein „klassischer Abmahnverein“ zu sein. Eine Organisation, die schlicht Verbote versucht durchzusetzen, hier Fahrverbote, indem sei scheinbare Täter sucht und findet bzw. durch Drohungen a) Forderungen durchsetzt und b) dann auch selbst in Rechnung stellt. Der Bundesgerichtshof hat nun anlässlich der Klage eines Autohauses diese Praxis für rechtens befunden.
Folge: Klagebefugnis bleibt bestehen
Die Organisation hat einen besonderen Klagestatus, sozusagen im Namen des Umweltschutzes. Und so darf sie in „großem Stil“ abmahnen. Sie mahnt nach eigenen Angaben Hier weiterlesen...